MITGLIEDSCHAFT
Dabei zu sein zahlt sich aus: Da, wo sich die öffentliche Hand und Wirtschaftsunternehmen zugunsten ihrer Region und aller am Wirtschaftsprozess Beteiligten engagieren - durch Austausch, Zusammenarbeit, Ideenentwicklung und das berühmte „Ziehen am gleichen Strang " - profitieren alle. Die Region rund um die Ems-Achse hat dies mit dem vorzeitigen Lückenschluss der BAB 31 eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Jetzt gilt es, die nächsten Schritte zu unternehmen, um die Region immer weiter voran zu bringen.
Eine Mitgliedschaft in der Wachstumsregion Ems-Achse unterstützt die Region auf ihrem Weg in die Zukunft.
Mitglieder der Wachstumsregion Ems-Achse können grundsätzlich alle Wirtschaftsunternehmen mit Sitz in der Region werden, also die Stadt Emden sowie die Landkreise Aurich, Emsland, Grafschaft Bentheim, Leer und Wittmund; Städte und Gemeinden in der Region; Bildungseinrichtungen in der Region; Wirtschaftskammern und Verbände; regionale Vereinigungen, deren Ziel die Wirtschaftsförderung ist; und schließlich juristische Personen, die eine enge Beziehung zur Region aufweisen.
Eine Mitgliedschaft in der Wachstumsregion Ems-Achse unterstützt die Region auf ihrem Weg in die Zukunft.
Mitglieder der Wachstumsregion Ems-Achse können grundsätzlich alle Wirtschaftsunternehmen mit Sitz in der Region werden, also die Stadt Emden sowie die Landkreise Aurich, Emsland, Grafschaft Bentheim, Leer und Wittmund; Städte und Gemeinden in der Region; Bildungseinrichtungen in der Region; Wirtschaftskammern und Verbände; regionale Vereinigungen, deren Ziel die Wirtschaftsförderung ist; und schließlich juristische Personen, die eine enge Beziehung zur Region aufweisen.
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Beitragsordnung
Nach § 4 Abs. 3 der Satzung des Vereins Wachstumsregion Ems-Achse werden die Beiträge der Mitglieder in einer von der Mitgliederversammlung des Vereins zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt.
Nach § 4 Abs. 3 der Satzung des Vereins Wachstumsregion Ems-Achse werden die Beiträge der Mitglieder in einer von der Mitgliederversammlung des Vereins zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt.
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