25.05.2021

Risiken beim steuerberatenden Mandat in COVID-19 Zeiten

Die Warnhinweispflicht des Beraters bei Insolvenzreife bleibt unberührt vom COVInsAG Für das steuerberatende Mandat bei Kapitalgesellschaften stellt die COVID-19-Pandemie besondere Risiken dar, soweit es sich um ein Krisenmandat handelt. Der Bundesgerichtshof verschärfte mit seiner Entscheidung vom 26.01.2017 (Az. IX ZR 285/14) die Haftung des Steuerberaters zu den Insolvenzhinweispflichten. Danach muss der Steuerberater seinen Mandanten bei einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf einen möglichen Insolvenzgrund hinweisen und dass ggf. weitere Maßnahmen notwendig sind. Ein lediglich abstrakter Hinweis an den Geschäftsführer, dass hier eine Prüfungspflicht für ihn besteht reicht nicht aus. Vielmehr hat der Steuerberater die entscheidenden Umstände der Insolvenzgefahr im Einzelnen darzulegen und den Mandanten konkret darauf hinzuweisen, dass diese Umstände Anlass zur Prüfung einer möglichen Insolvenzreife geben. Der BGH führt aus, dass es eine Pflicht des Steuerberaters ist zu prüfen, ob auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Umstände vorhanden sind, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen...........


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