22.10.2019 – Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers


Krisensituationen meistern, Haftungsfallen vermeiden

Dialogvortrag in Zusammenarbeit mit der Reihe IHK-vor-Ort und Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf

Die Rechtsform „GmbH“ ist bei Unternehmern beliebt, nicht zuletzt deshalb, weil die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Stammkapital der GmbH beschränkt ist. Was häufig nicht bekannt ist: Geschäftsführer haften bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten als Geschäftsführer (z. B. verspäteter Insolvenzantragstellung oder Vergabe von ungesicherten Darlehen im Falle eines späteren Ausfalls) persönlich, d. h. mit ihrem gesamten Privatvermögen. Geschäftsführer sollten deshalb ihre Pflichten genau kennen. Robert Buchalik, Rechtsanwalt und Partner der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, informiert, wann der GmbH-Geschäftsführer als Privatperson zur Haftung herangezogen werden kann, wie er in Krisensituationen richtig handelt und wie sich Haftungsfälle vermeiden lassen.

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